NBS Güterbahnhof Teltow

NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SERVICEEINRICHTUNG GÜTERBAHNHOF TELTOW

Inhaltsverzeichnis

VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN
EINLEITUNG
ALLGEMEINEN NUTZUNGSBEDINGUNGEN (NBS-AT)

1 Zweck und Geltungsbereich
2 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen
3 Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
4 Nutzungsentgelt
5 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
6 Haftung
7 Gefahren für die Umwelt
BESONDERE NUTZUNGSBEDINGUNGEN (NBS-BT)
8 Ergänzungen/Abweichungen zu/von den NBS-AT
9 Beschreibung der Serviceeinrichtung
10 Benutzungsregeln Serviceeinrichtung
11 Entgeltsgrundsätze
12 Beendigung des Vertrages / Nutzungsuntersagung
13 Benutzung der Serviceeinrichtung, Antrag/Buchung
ANLAGE 1 BEDIENANWEISUNG
14 Anweisungen
15 Gleisanlagen und ihre Zweckbestimmung
16 Weichen
17 Bedienung der Anschlussbahn
18 Notfallmanagement
ANLAGE 2 NOTFALLMELDEPLAN
ANLAGE 3 ANSPRECHPARTNER KONTAKTDATEN


VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN

ABl. Amtsblatt
Abs. Absatz
AEG Allgemeines Eisenbahngesetz
AT Allgemeiner Teil
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BOA Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von Serviceein-richtungen
BT Besonderer Teil
bzw. beziehungsweise
DVO (EU) 2017/2177 Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 1)
e. V. eingetragener Verein
EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBOA Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von Serviceeinrichtungen
EIGV Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung – EIGV)
EIU Eisenbahninfrastrukturunternehmen
ERegG Eisenbahnregulierungsgesetz
ESBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen
ff. folgende
GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
H-NBS-BT Hinweise zur Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen – Besonderer Teil
HPflG Haftpflichtgesetz
NBS-AT Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen – Allgemeiner Teil
NBS-BT Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen – Besonderer Teil
Nr. Nummer
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
S. Seite
usw. und so weiter
VDV Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V.
z. B. zum Beispiel


EINLEITUNG

Diese Nutzungsbedingungen (NBS) regeln die Benutzung der Serviceeinrichtung (vgl. Ziffer 9 NBS-BT) auf dem


Güterbahnhof Teltow
Zum Güterbahnhof 1, 14513 Teltow

(folgend nur „Serviceeinrichtung“)
der


Klösters Berlin-Brandenburg Immobilien GmbH
Behlertstraße 7, 14469 Potsdam

(folgend nur „Klösters“).
Klösters ist die Genehmigung zur Betriebsaufnahme einer Serviceeinrichtung gemäß § 9 BOA mit Datum vom 19.03.2007 erteilt worden und stellt seitdem die Serviceeinrichtung ohne eigenen Bahnbetrieb unter Führung des Eisenbahnbetriebsleiters

VEPAS bahnservice Riccardo Hansel
Alt-Löwenbruch 16, 14974 Ludwigsfelde
Telefon: +49 3378 523 9530
Telefax: +49 3378 523 9532
bahnbetrieb@gueterbahnhof-teltow.de


(folgend nur „Eisenbahnbetriebsleiter“),
der Öffentlichkeit diskriminierungsfrei zur Nutzung zur Verfügung. Der Eisenbahnbetriebsleiter übernimmt für Klösters die Aufgaben des EIU als Erfüllungsgehilfe. Die Verantwortung von Klösters als EIU bleibt hiervon unberührt.
Die NBS bestehen aus den ALLGEMEINEN NUTZUNGSBEDINGUNGEN (NBS-AT) und den BESONDEREN NUTZUNSGBEDINGUNGEN (NBS-BT).
Die Regelungen NBS-AT entsprechen der vom Verband Deutscher Verkehrsunter-nehmen e.V. (VDV) herausgegebenen Fassung, Stand 01.05.2024 (NBS-AT 2024), Abweichungen sind in den NBS-BT ausgeführt.
Soweit es auf eine Unterscheidung zwischen NBS-AT und NBS-BT nicht ankommt, werden beide gemeinsam auch nur als NBS bezeichnet.
Die NBS gelten als Einheit mit dem für die konkrete Nutzung abzuschließenden Nutzungsvertrag für alle Rechtsbeziehung, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtung ergeben. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Aufnahme der Nutzung gelten die NBS als angenommen. Klöster widerspricht bereits jetzt allen Gegenbestätigungen des Nutzers und allen abweichenden Geschäftsbedingungen.
Durch die NBS werden keine weitergehenden Rechte eingeräumt; insbesondere gewährt Klösters nicht die Erreichbarkeit der Serviceeinrichtung über das öffentliche Schienennetz und/oder Straßennetz, sondern nur deren vertragsgemäße Nutzbarkeit, sobald die Serviceeinrichtung erreicht ist.


ALLGEMEINEN NUTZUNGSBEDINGUNGEN (NBS-AT)
Herausgegeben vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. (VDV)
Fassung Stand 01.05.2024
1 Zweck und Geltungsbereich
1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich
 die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und
 die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen.
1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung von Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt.
1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT).
1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie von den vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. (VDV) Fassung Stand 01.05.2024 herausgegebenen NBS-AT abweichende Regelungen, sind fett und kursiv hervorgehoben. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor.
1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU.
1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter.
1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union veröffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.
2 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen
2.1 Genehmigung
2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist:
 einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförde-rung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG);
 einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-schen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU.
Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU auf-grund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält.
Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a AEG erbringen.
2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn-betrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG).
Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, so-lange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält.
Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Origi-nals oder einer Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a AEG er-bringen.
2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Spra-che.
2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung oder der Sicherheitsbescheinigung teilt das EVU dem EIU unverzüglich schriftlich mit.
2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (www.eba.bund.de) zur Verfügung.
2.2 Haftpflichtversicherung
2.2.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 1 AEG nach. In Fällen des § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AEG weist das EVU nach, dass es von einem nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhält.
2.2.2 Eines jährlichen Nachweises gemäß Punkt 2.2.1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält.
2.2.3 Änderungen zum bestehenden Versicherungsverhältnis teilt das EVU dem EIU unverzüglich schriftlich mit.
2.3 Anforderungen an das Personal, Ortskenntnis
2.3.1 Das vom EVU eingesetzte Betriebspersonal muss die Anforderungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) erfüllen und die deutsche Sprache in dem für seine jeweilige Tätigkeit erforderlichen Umfang in Wort und Schrift beherrschen.
2.3.2 Wer ein Eisenbahnfahrzeug führt, bedarf der dazu erforderlichen Erlaubnis.
2.3.3 Das EIU vermittelt dem Personal des EVU vor seinem Einsatz die erforderliche Ortskenntnis und stellt die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Es kann sich mit Zustimmung des EVU eines Erfüllungsgehilfen bedienen. Das EIU ver-langt für die Vermittlung der Ortskenntnis ein von allen EVU gleichermaßen zu er-hebendes Entgelt, wenn es hierzu Regelungen im Besonderen Teil seiner Nutzungs-bedingungen getroffen hat. Nach der erstmaligen Vermittlung der Ortskenntnis kann das EVU seinem Personal die erforderliche Ortskenntnis auch selbst vermitteln.
2.4 Anforderungen an die Fahrzeuge
2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Instandhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung gelten-den Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung verfügen; § 42 Abs. 2 und 5 EIGV bleiben unberührt. Hiervon kann im Falle der be-absichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrich-tungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der be-triebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist.
2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen und betrieb-lichen Standards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutzten Schienenwege kompatibel sein.
2.4.3 Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen des EIU.
2.5 Finanzgarantie
2.5.1 Das EIU kann den Zugang zu Serviceeinrichtungen und zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, von einer angemessenen Finanzgarantie abhängig machen, wenn der Zugangsberechtigte es innerhalb der letzten drei Jahre wiederholt versäumt hat, das Entgelt für bereits gewährte und in Anspruch ge-nommene Zugangsrechte zu entrichten. Säumnis liegt vor, wenn das Entgelt nicht fristgerecht entrichtet wurde. Satz 1 gilt nicht für Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 12 Nr. 2 Buchstaben a und c ERegG.
2.5.2 Angemessen ist eine Finanzgarantie in Höhe des jeweils in einem Monat (Garantiezeitraum) zu entrichtenden Gesamtentgeltes für bereits vereinbarte oder erfahrungsgemäß in Anspruch genommene Leistungen. Dabei gilt Folgendes:
2.5.2.1 Eine Finanzgarantie ist in Höhe des für den Rest des laufenden Monats voraussicht-lich insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. Im An-schluss daran ist eine Finanzgarantie jeweils in Höhe des für den Folgemonat voraussichtlich insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten.
2.5.2.2 Werden für einen Garantiezeitraum, für den bereits eine Finanzgarantie erbracht wurde, weitere Leistungen beantragt, ist eine zusätzliche Finanzgarantie für das hierfür voraussichtlich zu entrichtende Entgelt zu leisten.
2.5.3 Die Finanzgarantie kann durch Vorauszahlung, nach § 232 BGB oder durch Bürgschaft (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage) eines Finanzinstituts erbracht werden. Die Bürgschaft eines Finanzinstituts, welches von einer Rating-Agentur mit dem Non-Investment Grade versehen wurde, wird nicht akzeptiert.
2.5.4 Das EIU macht sein Verlangen nach einer Finanzgarantie in Textform geltend. Für die Fälligkeit der Finanzgarantie gilt Folgendes:
2.5.4.1 Ist Entgelt für den Rest des laufenden Monats zu sichern, muss die Finanzgarantie binnen fünf Arbeitstagen nach Zugang des Garantieverlangens, jedenfalls aber vor Leistungsbeginn erbracht sein. Arbeitstage sind alle Tage außer gesetzlich geschützte Feiertage am Sitz des EIU, Samstage und Sonntage.
2.5.4.2 Ist Entgelt für einen Folgemonat zu sichern, muss die Finanzgarantie spätestens zwei Arbeitstage vor dem Beginn des Folgemonats erbracht sein.
2.5.4.3 Ist Entgelt für weitere in einen Garantiezeitraum, für den bereits eine Finanzgarantie erbracht wurde, fallende Leistungen zu sichern, muss die darauf entfallende Finanzgarantie spätestens zwei Arbeitstage vor Leistungsbeginn er-bracht sein. Ist dies aufgrund kurzfristig vereinbarter Leistungen nicht mehr zeit-gerecht möglich, muss die Finanzgarantie jedenfalls vor Leistungsbeginn erbracht sein.
2.5.5 Kann das EIU die rechtzeitige Erbringung der Finanzgarantie nicht feststellen, ist es ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Finanzgarantie nachweislich erbracht worden ist.
3 Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
3.1 Allgemeines
3.1.1 Die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ist nur im Rahmen und nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zulässig.
3.1.2 Für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur gelten ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen die im Allgemeinen und Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen enthaltenen Vorschriften des EIU.
3.1.3 Alle weiteren Informationen, die für die Benutzung der Serviceeinrichtung erforderlich sind, stellt das EIU dem EVU zur Verfügung. Das EVU kann die zur Verfügung gestellten Informationen vervielfältigen, soweit nicht Urheberrechte Dritter beeinträchtigt werden.
3.1.4 Die konkrete Benutzung der Eisenbahninfrastruktur richtet sich nach den vom EIU auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen mündlich erteilten betrieblichen Weisungen bzw. nach den erstellten Unterlagen, die dem EVU übergeben worden sind.
3.2 Anträge auf Nutzung von Serviceeinrichtungen
3.2.1 Die formalen und inhaltlichen Vorgaben für Anträge auf Nutzung von Serviceein-richtungen richten sich nach den im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen enthaltenen Vorgaben.
3.2.2 Ist ein Antrag unvollständig oder sonst mit Mängeln behaftet, fordert das EIU fehlende oder berichtigende Angaben unverzüglich unter Setzung einer angemesse-nen Frist für die Übermittlung der fehlenden oder berichtigenden Angaben nach.
3.2.3 Mangelfreie Anträge beantwortet das EIU innerhalb der von der Regulierungsstelle festgelegten Fristen, im Übrigen nach Maßgabe des Artikel 9 DVO (EU) 2017/2177.
3.3 Behandlung konfligierender Anträge und Nutzungen
3.3.1 Erhält das EIU einen Antrag auf Zugang zur Serviceeinrichtung oder die Erbringung einer Leistung, der mit einem anderen Antrag unvereinbar ist oder bereits zuge-wiesene Kapazität der Serviceeinrichtung betrifft, richtet sich das Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren nach der DVO (EU) 2017/2177 sowie etwaigen ergän-zenden Regelungen in den NBS-BT. Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 12 DVO (EU) 2017/2177 geht das EIU mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
3.3.1.1 Das EIU nimmt Verhandlungen mit einem oder mehreren von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten auf. Es kann unter Hinweis darauf, dass bilaterale Verhandlungen abgelehnt werden können, einzelnen von einem Konflikt betroffe-nen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Das EIU muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen abgelehnt wurden oder nicht zum Erfolg geführt haben.
3.3.1.2 Können Anträge nach dem Koordinierungsverfahren nicht miteinander in Einklang gebracht werden, richtet sich die Entscheidung des EIU nach den im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen festgelegten Vorrangkriterien für die Kapazitätszuweisung.
3.3.1.3 Kann einem Antrag nicht entsprochen werden, prüfen das EIU und der Zugangsbe-rechtigte gemeinsam, ob tragfähige Alternativen bestehen, sofern nicht der Zu-gangsberechtigte das EIU auffordert, keine trag-fähigen Alternativen anzugeben und auf die gemeinsame Prüfung zu verzichten.
3.3.1.4 Ein Zugangsberechtigter, dessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wurde, kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Beschwerde auf Kapazi-tätszuweisung bei der Regulierungsbehörde einlegen (Artikel 13 Abs. 1 DVO (EU) 2017/2177, § 13 Abs. 3 Satz 1 ERegG).
4 Nutzungsentgelt
4.1 Bemessungsgrundlage
Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze nebst den Entgelten des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.
4.2 Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge
Nach den Entgeltgrundsätzen des EIU eingeräumte Entgeltnachlässe hat der Zu-gangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für den Ausgleich von Auf-schlägen durch das EIU.
4.3 Umsatzsteuer
Die vom Zugangsberechtigten nach den Entgeltgrundsätzen des EIU zu entrichten-den Entgelte werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gülti-gen Höhe berechnet.
4.4 Zahlungsweise
Das zu entrichtende Entgelt hat der Zugangsberechtigte auf seine Kosten grund-sätzlich binnen einer Woche nach Zugang der Rechnung auf ein vom EIU zu be-stimmendes Konto zu überweisen.
4.5 Aufrechnungsbefugnis
Die Vertragspartner können gegen Forderungen des jeweils anderen Vertragspart-ners nur aufrechnen, wenn die Forderungen des Aufrechnenden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
5.1 Grundsätze
5.1.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, die den Besonderheiten bei der Benutzung der Eisenbahninfra-struktur Rechnung trägt und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so gering wie mög-lich hält.
5.1.2 Zur Gewährleistung der Sicherheit und Effizienz bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig und un-verzüglich alle notwendigen Informationen. Dies gilt insbesondere in Be-zug auf gefährliche Ereignisse.
5.1.3 Die Vertragsparteien benennen im Vertrag eine oder mehrere Person(en) bzw. Stelle(n), die befugt und in der Lage ist (sind), binnen kürzester Zeit betriebliche Entscheidungen in deren Namen zu treffen.
5.2 Information zu den vereinbarten Nutzungen
5.2.1 Das EIU stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird:
a) den Zustand der benutzten Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die den Fahrweg betreffen und die sich auf den Betrieb des EVU auswirken können (z. B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Signaländerungen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Eigenschaf-ten des Fahrwegs),
b) Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein kön-nen,
c) Leistungseinschränkungen (z. B. Ausfall von Umschlageinrichtungen oder Fahr-gastinformationssystemen),
d) Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen.
5.2.2 Das EVU stellt sicher, dass das EIU zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird:
a) die Zusammensetzung des Zuges (z. B. Länge, Zugmasse, Veränderungen ge-genüber der beantragten Nutzung),
b) etwaige Besonderheiten (z. B. Beförderung gefährlicher Güter gemäß GGV-SEB/RID und deren Position im Zugverband, Lademaß-überschreitungen),
c) Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfra-struktur, ins-besondere verspätungsrelevante Faktoren (z. B. eingeschränktes Bremsvermö-gen, Ausfall von Triebfahrzeugen),
d) Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen.
5.3 Störungen in der Betriebsabwicklung
5.3.1 Über besondere Vorkommnisse, namentlich über Abweichungen von den vereinbarten Nutzungen sowie über sonstige Unregelmäßigkeiten (Störungen in der Betriebsabwicklung) informieren sich das EIU und das EVU gegenseitig und unver-züglich. Das EIU unterrichtet das EVU umgehend über sich ergebende betriebliche Auswirkungen auf dessen Nutzungsmöglichkeiten.
5.3.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, Störungen zu beseitigen. Die Beseitigung der Störung geschieht unverzüglich, es sei denn, eine unverzügliche Beseitigung ist unzumutbar.
5.3.3 Zur Beseitigung der Störung wendet das EIU die Regelungen an, die bei ihm für die betriebliche Verkehrssteuerung bei Störungen gelten. Diese Regelungen sind als Bestandteile der Nutzungsbedingungen für das EVU verbindlich.
5.3.4 Zur Beseitigung der Störung kann das EIU innerhalb der Serviceeinrichtung insbesondere die Benutzung einer anderen als der vereinbarten Eisenbahninfrastruktur vorsehen. Bei Störungen soll das EIU die Grundsätze des Koordinierungsverfahrens gemäß Punkt 3.3 und die dort vorgesehenen Vorrangregelungen anwenden.
5.3.5 Das EVU hat Störungen in der Betriebsabwicklung, die seinem Verantwortungsbe-reich zuzurechnen sind (z. B. Ausfall von Eisenbahnfahrzeugen), unverzüglich zu beseitigen. Es hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die benutzte Ser-viceeinrichtung nicht über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus in Anspruch ge-nommen wird (z. B. durch liegen gebliebene Züge). In jedem Falle ist auch das EIU jederzeit berechtigt, die Störung in der Betriebsabwicklung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen (z. B. durch Abschleppen liegen gebliebener Züge). Zu die-sem Zweck können dazu legitimierte Personale des EIU – soweit möglich nach vor-heriger Abstimmung mit den gemäß Punkt 5.1.3 benannten Personen bzw. Stellen – Fahrzeuge des EVU betreten, in den Führerräumen der Fahrzeuge unentgeltlich mit-fahren und dem Personal des EVU Weisungen erteilen. Das Personal des EVU hat den Weisungen Folge zu leisten.
5.3.6 Das EIU hat Leistungseinschränkungen und Störungen in der Betriebsabwicklung, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (z. B. Ausfall von Um-schlageinrichtungen, Fahrgastinformationssystemen, Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen, Weichenstörungen), unverzüglich zu beseitigen.
5.4 Prüfungs- und Betretungsrecht, Weisungsbefugnis
Das EIU hat auf seinem Betriebsgelände das Recht, sich jederzeit davon zu überzeugen, dass das EVU seinen vertraglichen Pflichten nachkommt. Soweit es zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes notwendig ist, können dazu legitimierte Personale des EIU Fahrzeuge des EVU betreten und dem Personal des EVU Weisungen erteilen. Das Personal des EVU hat den Weisungen Folge zu leisten.
5.5 Mitfahrt im Führerraum
5.5.1 Das EIU bzw. seine von ihm dazu legitimierten Personale dürfen, um sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Eisenbahninfrastruktur überzeugen zu können, nach vorheriger Abstimmung mit den gemäß Punkt 5.1.3 benannten Personen bzw. Stel-len in den Führerräumen der Fahrzeuge des EVU mitfahren.
5.5.2 Die Mitfahrt erfolgt unentgeltlich, sofern nicht das EVU ausdrücklich ein angemessenes Entgelt verlangt.
5.6 Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur
Das EIU ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und be-trieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur unter angemes-sener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert es die Zugangsberechtigten unverzüglich. Beste-hende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
5.7 Instandhaltungs- und Baumaßnahmen
5.7.1 Das EIU kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen jederzeit durchführen. Es führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden.
5.7.2 Das EIU informiert über Nutzungseinschränkungen aufgrund von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen jeweils unverzüglich. Dies gilt nicht im Falle von Ad-hoc-Maßnahmen, die nur mit kurzzeitigen oder sonst geringfügigen Nutzungseinschrän-kungen verbunden sind. Der Informationsweg ergibt sich aus dem Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen.
5.7.3 Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung aufgrund von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen gilt Punkt 6.5.
6 Haftung
6.1 Grundsatz
6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten.
6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ord-nungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags-partner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mittelbare Schäden.
6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.
6.2 Mitverschulden
§ 254 BGB und – im Rahmen seiner Voraussetzungen – § 13 HPflG gelten entsprechend.
6.3 Haftung der Mitarbeiter
Die Haftung der Mitarbeiter geht nicht weiter als die Haftung der Vertragsparteien. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber Dritten bleibt unberührt. Ein Rückgriff auf Mitarbeiter der jeweils haftenden Vertragspartei ist nur dieser selbst unter Zugrundelegung ihrer internen Grundsätze möglich.
6.4 Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher
Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei Dritten ver-ursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offen-sichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
6.5 Abweichungen von der vereinbarten Nutzung
Abweichungen von der vereinbarten Nutzung, die auch bei Beachtung der im Ver-kehr erforderlichen Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, liegen im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos und gehen jeweils zu Lasten und Gefahr der im Einzelfall davon beeinträchtigten Vertragspartei, sofern zwischen den Parteien auf der Grundlage konkreter Regelungen im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen nichts anderes vereinbart oder im Rahmen des Anreizsystems gemäß § 39 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 ERegG nichts anderes geregelt ist. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie gesetzlich vorgesehene Minderungsrechte bleiben hiervon unberührt.
7 Gefahren für die Umwelt
7.1 Grundsatz
Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. Insbe-sondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen er-folgen.
7.2 Umweltgefährdende Einwirkungen
Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Betriebsdurchführung des EVU oder gelangen wassergefährdende Stoffe aus den vom EVU verwendeten Betriebsmitteln in das Erdreich oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren, hat das EVU unverzüglich die nächste besetzte Betriebsstelle des EIU zu verständigen. Diese Meldung lässt die Verantwortlichkeit des EVU für die sofortige Einleitung von Gegen- und Rettungsmaßnahmen (z. B. Benachrichtigung der nächsten Polizeibehörde, Feuerwehr usw.) unberührt. Macht die Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine Räumung von Betriebsanlagen des EIU not-wendig, trägt die verursachende Vertragspartei die Kosten.
7.3 Bodenkontaminationen
Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst das EIU die erforderlichen Sanierungsmaß-nahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht fest-stellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.
7.4 Ausgleichspflicht zwischen EIU und EVU
Ist das EIU als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, trägt das EVU die dem EIU entstehenden Kosten. Hat das EIU zur Verursachung des Schadens beige-tragen, so hängt die Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht wor-den ist. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.

BESONDERE NUTZUNGSBEDINGUNGEN (NBS-BT)
8 Ergänzungen/Abweichungen zu/von den NBS-AT
8.1 zu Punkt 1.6 der NBS-AT
Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten auch für alle anderen berechtigten Nutzer der Serviceeinrichtung, soweit zutreffend auch nur für Mieter von Umschlagsflächen sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Zugangsberechtigte, EVU und alle anderen Nutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, insbesondere von ihnen beauftragte Subunternehmer die Bestimmungen der NBS kennen und beachten.
Sofern der Nutzer selbst kein EVU ist, sich aber für die Nutzung eines EVU bedient, ist der Nutzer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das EVU die NBS kennt und sich insbesondere den Nachweis- und Kontrollpflichten nach dem NBS unterwirft und die Einhaltung der NBS auf Anforderung von Klösters oder dem Anschlussbahnleiter in Textform bestätigt.
Zugangsberechtigte und EVU werden in den NBS auch nur allgemein als „Nutzer“ bezeichnet, wenn es auf eine Unterscheidung nicht ankommt.
8.2 zu Punkt 3.1.1
Die vertraglichen Vereinbarungen zur Benutzung der Eisenbahninfrastruktur meinen die Benutzung der Serviceeinrichtung und können umfassen:
 Eisenbahninfrastrukturnutzungsverträge zur Nutzung nur der Gleisanlage
oder
 Eisenbahninfrastrukturnutzungsverträge zur Nutzung der Gleisanlage und der Umschlaginfrastruktur
oder
 Mietverträge nur zur Nutzung der Umschlaginfrastruktur, insbesondere Um-schlagflächen.
Kommt es auf eine Unterscheidung nicht an, werden alle vorstehenden Verträge nur als Nutzungsverträge bezeichnet.
8.3 zu Punkt 2.3.3 der NBS-AT
Klösters stellt die erforderlichen Informationen zur Ortskenntnis durch den beauftragen Eisenbahnbetriebsleiter oder seinen Vertreter zur Verfügung.
Der erstmalige Erwerb der Kenntnisse und Informationen erfolgt gegen angemessenes Entgelt, wenn dies im Nutzungsvertrag gesondert vereinbart ist.
8.4 Punkt 4 der NBS-AT wird ergänzt um den Punkt 4.6
Einwendungen gegen Rechnung von Klösters sind binnen sechs Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber Klösters in Textform, per E-Mail ist ausreichend, geltend zu machen. Werden keine Einwendungen innerhalb dieser Frist erhoben, gilt die Rechnung als richtig. Dies gilt nur, wenn Klösters auf der Rechnung hierauf besonders hinweist und gilt nicht für Einwendungen, wenn diese zwingende gesetzliche Ansprüche betreffen.
8.5 zu Punkt 6.1.3 der NBS-AT
Die Betragsgrenze in Höhe von 10.000 Euro wird auf einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro herabgesetzt.
9 Beschreibung der Serviceeinrichtung
9.1 Die Serviceeinrichtung besteht aus
 der Gleisanlage mit Lade- und Abstellgleisen
und
 der Umschlaginfrastruktur mit Lade- und Zufahrtstraßen, Umschlag- und Zwischenlagerflächen.
Gleisanlage und Umschlaginfrastruktur werden, sofern eine Unterscheidung nicht erforderlich ist, gemeinsam als Serviceeinrichtung bezeichnet.
9.2 Gleisanlage
Die Gleisanlage der Serviceeinrichtung ist über die Anschlussweiche 68 (Grenzzeichen So 12) an das öffentlichen Bahnverkehrsnetz angeschlossen und befindet sich im Bahnhofsteil Teltow des Bahnhofs Großbeeren.
Die gesamte Gleisanlage ist in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

Ziffern in weißen Vierecken bezeichnen die Gleise, Ziffern in weißen Kreisen be-zeichnen die Weichen.
Die Gleise haben folgende Nutzlänge und Zweckbestimmung:
Gleis 20 ca. 800 m Wagenübergabegleis, Zugbildungsgleis, Abstellgleis
Gleis 21 ca. 50 m Abstellgleis
Gleis 22 ca. 770 m Ladegleis, Abstellgleis
Gleis 25 ca. 600 m Ladegleis, Abstellgleis
Gleis 26 ca. 650 m Abstellgleis
Gleis 29 ca. 310 m Abstellgleis
Gleis 30 ca. 120 m Ladegleis, Abstellgleis
9.3 Weitere Bahnanlagen – Umschlaginfrastruktur
Zur Serviceeinrichtung gehört neben der Gleisanlage die auf der nachfolgenden Übersicht farblich gekennzeichnete Umschlaginfrastruktur.

 Ladestraße, ca. 600 m lang mit Beleuchtungsanlage (gelb schraffiert)
 nördliche Hauptzufahrt zur Ladestraße
Zufahrt über die Straße Zum Güterbahnhof
(dunkelgrün schraffiert)
 südliche Ersatzzufahrt zur Ladestraße
Zufahrt über Robert-Koch-Straße
(hellgrün schraffiert)
 Umschlags- und Zwischenlagerplätze
(rote Kreuze)
9.4 Klösters stellt in der Serviceeinrichtung keine weiteren Anlagen oder Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung. Insbesondere hält Klösters keine Umschlagstechnik (z.B. Krane, Förderbänder, Gabelstapler etc.) oder Sozialeinrichtungen (z.B. Toiletten, Umkleideräume etc.) zur Nutzung vor.
Die vorhandenen Laderampen sind derzeit nicht nutzbar.
9.5 Klösters stellt die Serviceeinrichtung in der Qualität und Ausstattung zur Verfügung, wie sie vorhanden ist. Die Gleisanlage unterliegt der Eisenbahnaufsicht.
Stellt der Nutzer besondere über die bestehende Qualität und Ausstattung hinaus gehende Anforderungen, so steht es Klösters frei, über die Realisierung der Anforderungen mit dem Nutzer eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen. Ein Anspruch auf Erfüllung solcher Anforderungen und den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht nicht.
10 Benutzungsregeln Serviceeinrichtung
10.1 Für die Nutzung der Gleisanlage (Ziffer 9.2) der Serviceeinrichtung gilt die als Anlage 1 beigefügte Bedienungsanweisung und der als Anlage 2 beigefügte Not-fallmeldeplan. Soweit zutreffend, gelten die Bedienungsanweisung und der Not-fallmeldeplan auch für die Nutzung der weiteren Bahnanlagen (Ziffer 9.3).
10.2 Für die Nutzung der Serviceeinrichtung sind neben den allgemeinen Eisenbahnge-setzen (vgl. www.eba.bund.de/DE/RechtRegelwerk/GesetzeVerordnungen/Eisenbahnrecht/eisenbahnrecht_node.html) die besonderen gesetzlichen Bestimmungen für das Land Brandenburg, insbesondere:
 die Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen – BOA) vom 13. Mai 1982
 Verordnung über die Staatliche Bahnaufsicht (Bahnaufsichts-VO – BAVO) vom 22. Januar 1976
 Eisenbahnsignalordnung vom 07.10.1959
 Anweisung zur Verfahrensweise bei gefährlichen Ereignissen beim Betrieb der Bahnen, die der Landeseisenbahnaufsicht des Landes Brandenburg unterstehen
 Richtlinien RiL 408 und RiL 301 der Deutschen Bahn AG
anzuwenden und von allen Nutzern der Serviceeinrichtung zu beachten.
10.3 Der Nutzer benennt grundsätzlich eine oder mehrere Personen beziehungsweise Stellen, die befugt und in der Lage sind, binnen kürzester Zeit betriebliche Entscheidungen zu treffen. Der Nutzer stellt sicher, dass während der Dauer der Nutzung der Serviceeinrichtung Personal vorhanden oder erreichbar ist, welches Informationen von Klösters oder dem Anschlussbahnleiter entgegennehmen kann sowie befugt und in der Lage ist, insbesondere betriebliche Entscheidungen bezogen auf die jeweilige konkrete Nutzung zu treffen.
10.4 Die Serviceeinrichtung ist für Nutzer geöffnet/nutzbar:
täglich, 24 Stunden für
 die Ein- und Ausfahrt aus dem öffentlichen Schienennetz, mit Auf- und Abrüsten der Lokomotive,
 Nutzung der Gleisanlage zum Abstellen,
 Nutzung der Umschlags- und Zwischenlagerflächen zur Lagerung,
 die Zu- und Abfahrt mit Pkw;
ansonsten
Montags bis Freitag von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr,
Samstag von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
Sonntag, an Feiertagen geschlossen,
für alle anderen Nutzungen, insbesondere für
 Rangieren und Zugbildung
 die Zu- und Abfahrt mit Lkw oder anderen Fahrzeugen, die keine Pkw sind,
 Umschlagtätigkeit
Abweichungen von den Öffnungs- und Nutzungszeiten können mit Klösters im Nut-zungsvertrag individuell vereinbart oder durch den Anschlussbahnleiter bei der Be-stätigung der Gleisnutzung genehmigt werden.
Unvermeidbare Überschreitungen der Öffnungszeiten sind zulässig, müssen Klösters jedoch unverzüglich in Textform unter Begründung der Unvermeidbarkeit mitge-teilt werden.
10.5 Anforderungen an die Ladung
Der Nutzer darf nachstehende Ladungen nur nach vorheriger Anmeldung auf der Serviceeinrichtung befördern:
 gefährliche Stoffe
 explosive Stoffe
 radioaktive Stoffe
 sonstige außergewöhnliche Ladungen (z.B. Waffen).
Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass die Einfahrt mit solchen Ladungen der Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde bedarf, die der Nutzer auf seine Kosten vor der Nutzung einholen und nachweisen muss.
Bei Ladungen mit Lademaßüberschreitungen ist die vorherige Zustimmung von Klösters oder den Anschlussbahnleiters erforderlich. Die Anmeldung hat so früh wie möglich vor Durchführung der entsprechenden Fahrt zu erfolgen. Die Erteilung einer Zustimmung ist abhängig von der Einhaltung der für die Serviceeinrichtung geltenden Bestimmungen.
Ein Anspruch auf Durchführung dieser Fahrten besteht nicht, die Durchführung darf aus sachlichen Gründen verweigert werden. In Konfliktfällen gilt Ziffer 3.3 NBS-AT entsprechend.
10.6 Besonderheiten Anforderungen bei der Nutzung der Umschlaginfrastruktur (Ziffer 9.3)
10.6.1 Klösters stellt die Umschlaginfrastruktur (Ziffer 9.3) auf dem Güterbahnhof allen Nutzern, auch nur den Mietern, in gleicher Weise und entsprechend der vorhandenen Leistungsfähigkeit, jedoch nachrangig zur Gleisnutzung zur Verfügung. Die Gleisnutzung und der Umschlag von der Schiene auf die Straße haben Vorrang vor jeder anderen Nutzung der Serviceeinrichtung.
Bei der Zwischenlagerung von Gegenständen an den Gleisen müssen Abstände von mindesten 1,50 m im geraden Gleis und mindestens 1,80 m in gekrümmten Gleisen von der nächsten Schiene zuzüglich 1,00 m Rangiererweg eingehalten werden. Die Gegenstände sind so zu lagern, dass sie ihre Lage nicht unabsichtlich, insbesondere aufgrund von Witterungseinflüssen oder Erschütterung verändern können verändern können und dadurch die Abstände unterschreiten.
10.6.2 Der Nutzer muss alle für den Umschlag erforderlichen Anlagen und Einrichtungen selbst beschaffen und betreibt diese in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Die für den Umschlag eingesetzten Subunternehmer sind Erfüllungsgehilfen des Nutzers der Serviceeinrichtung.
10.6.3 Auf der Umschlaginfrastruktur sind Lärm- und Staubentwicklung zu vermeiden.
10.6.4 Für die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen bei der Nutzung der Umschlaginfrastruktur ist der Nutzer verantwortlich, insbesondere für die Einhaltung von Arbeits-, Lärm-, Umweltschutz und das Arbeitszeitgesetz.
10.6.5 Für die Nutzung der Umschlaginfrastruktur gilt die StVO mit Ausnahme der Zulassungsvorschriften für den öffentlichen Straßenverkehr. Fahrzeuge, die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, müssen jedoch für den jeweiligen Nutzungszweck in einem technisch einwandfreien Zustand, verkehrssicher und ausreichend haftpflichtversichert sein.
Der Nutzer hat dafür zu sorgen, dass Straßenfahrzeuge beim Verlassen der Serviceeinrichtung den für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr geltenden gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere im Hinblick auf Ladungssicherheit und Sauberkeit.
10.6.6 Die Umschlaginfrastruktur kann über zwei Zufahrten erreicht werden; über die Zufahrt Straße Am Güterbahnhof und die Robert-Koch-Straße. Die Zufahrt Am Güterbahnhof ist die Hauptzufahrt zur Serviceeinrichtung und ist soweit wie möglich ausschließlich als Zu- und Abfahrtsstraße zum öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen. Die Nutzung der Einfahrt über die Robert-Koch-Str. ist nur in vom Eisenbahnbetriebsleiter oder Klösters genehmigten Ausnahmefällen oder in Notfällen zu nutzen. Das Befahrungskonzept ist nachfolgend skizziert.

Es gilt grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h auf der gesamten Serviceeinrichtung, gegebenenfalls auch Schrittgeschwindigkeit wenn dies zur Vermeidung von Staub- und Lärmentwicklung geboten ist.
10.6.7 Ein Winterdienst wird auf der Umschlaginfrastruktur von Klösters nicht angeboten.
10.6.8 Beim Verlassen der Umschlaginfrastruktur sind Fahrzeuge gegebenenfalls von Schmutzablagerungen zu befreien, um eine Verunreinigung des öffentlichen Straßenraums zu vermeiden.
10.6.9 Den Anordnungen von Klösters durch Schilder auf dem Gelände oder Anweisungen des Eisenbahnbetriebsleiters für die Nutzung der Umschlaginfrastruktur sind Folge zu leisten. Das Hausrecht üben Klösters und der Eisenbahnbetriebsleiter gemeinsam aus.
10.6.10 Der Nutzer ist verpflichtet, die benutzte Umschlaginfrastruktur so zeiteffektiv wie möglich zu nutzen. Das vorübergehende Abstellen von Fahrzeugen oder Ladung ist auf das für die Verladetätigkeit erforderliche Maß zu beschränken.
Ein dauerhaftes Abstellen von Fahrzeugen oder Ladung ohne Verladetätigkeit auf der Umschlaginfrastruktur ist verboten, es sei denn, der Nutzer hat für die Zwischenlagerung Flächen angemietet.
10.6.11 Ist eine Toranlage vorhanden, so ist diese in den Nachtstunden, an Sonn- und Feiertagen und soweit eine Nutzung der Umschlaginfrastruktur nicht stattfindet, geschlossen zu halten.
11 Entgeltsgrundsätze
11.1 Grundsätzlich wird für die Benutzung der Serviceeinrichtung ein Entgelt erhoben. Die Höhe des von dem Nutzer zu erhebenden Nutzungsentgeltes ergibt sich aus dem Entgeltverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung, das Bestandteil jedes Nutzungsvertrages, aber nicht der NBS ist oder bei Abweichungen vom Entgeltverzeichnis aus dem Nutzungsvertrag selbst.
Das jeweils gültige Entgeltverzeichnis ist unter
www.gueterbahnhof-teltow.de/preisliste
veröffentlicht.
11.2 Neben der inhaltlichen und redaktionellen Anpassung des Entgeltverzeichnisses überarbeitet Klösters erforderlichenfalls mit Wirkung zum jeweiligen Jahresbeginn die Entgelte für Serviceeinrichtungen gegenüber dem Vorjahr. Bei der Entgeltänderung berücksichtigt Klösters die allgemeine Kostenentwicklung ebenso wie die Entwicklung der Verkehrsmärkte. Die Berechnung der Entgelte erfolgt zu Vollkosten mit einem Zuschlag für Verwaltungsaufwand. Die Entgelte enthalten auch Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der Serviceeinrichtung und Abschreibung und Zinsen auf Anlagevermögen.
11.3 Werden die Entgelte als Tagespreis erhoben, gilt als ein Tag im Zweifel der angefangene Kalendertag ab 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Verzögert sich die Abfahrt über einen Kalendertag 24:00 Uhr hinaus aus Gründen, die der Nutzer nicht zu ver-treten hat und wird durch die verspätete Abfahrt die Einfahrt eines neuen Zuges nicht behindert, zählen bis zu 3 Folgestunden nach 24:00 Uhr noch zum abgelaufenden Kalendertag, danach gilt das Nutzungsentgelt für einen neuen Tag.
Das Entgelt für die Nutzung von Umschlagsflächen zur Miete wird pro qm und angefangenen Monat erhoben.
11.4 Kostenlose Stornierungen und Umbuchungen einer bestätigten Nutzung der Serviceeinrichtung sind bis 24 Stunden vor ursprünglich geplantem Nutzungsbeginn möglich, danach ist Klösters
 bei einer Stornierung berechtigt, eine Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen, nach freier Wahl von Klösters auch pauschal in Höhe von 50% des üblicherweise für die geplante Nutzung zu bezahlenden Entgelts, mindestens jedoch 250,00 € netto.
 bei Umbuchungen berechtigt, eine Umbuchungspauschale in Höhe von 150,00 € netto geltend zu machen.
Der Nutzer ist in beiden Fällen berechtigt nachzuweisen, dass Klösters kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
12 Beendigung des Vertrages / Nutzungsuntersagung
12.1 Unbeschadet sonstiger Ansprüche ist Klösters berechtigt, aus wichtigen Gründen und insbesondere aus den nachstehend angeführten Gründen – in schwerwiegenden Fällen auch ohne Abmahnung – die Benutzung der Serviceeinrichtung zu untersagen und Nutzungsverträge fristlos zu kündigen:
a) wenn der Nutzer die erforderlichen Voraussetzungen für den Zugang zu der Serviceeinrichtung nicht mehr erfüllt, insbesondere die in den NBS-AT definierten Anforderungen und Bedingungen nicht mehr vorliegen,
b) wenn der Nutzer die ihm gemäß Nutzungsvertrag zustehenden Rechte und Pflichten ohne Zustimmung auf einen Dritten übertragen hat,
c) wenn eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen grober Verstöße des Nutzers gegen grundlegende Bestimmungen des Nutzungsvertrages oder der NBS unzumutbar geworden ist,
d) wenn die zuständige Sicherheitsbehörde feststellt, dass der Nutzer – nicht nur hinsichtlich einzelner Fahrzeuge – die notwendigen Sicherheitsstandards nicht oder nicht mehr erfüllt.
12.2 Klösters ist berechtigt, Nutzungsverträge – soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen jederzeit zu kündigen, wenn der Nutzer innerhalb der letzten 3 Monate vor der Kündigung sein Zugangsrecht aus Gründen nicht wahrgenommen hat, die er zu vertreten hat.
13 Benutzung der Serviceeinrichtung, Antrag/Buchung
13.1 Gleisanlage, gegebenenfalls mit Nutzung der Umschlaginfrastruktur
13.1.1 Die Nutzung der Gleisanlage ist erst nach einem durch den Anschlussbahnleiter bestätigten Antrag auf Nutzung (Buchungsanfrage) möglich und zulässig. Durch die Bestätigung kommt zwischen dem Nutzer und Klösters ein Nutzungsvertrag zu den Bedingungen dieser NBS zustande.
13.1.2 Der Nutzer kann seinen Antrag auf Nutzung der Gleisanlage beim Eisenbahnbetriebsleiter nur online über die Internetseite www.gueterbahnhof-teltow.de/gleisnutzung stellen.
Für die Antragstellung ist eine einmalige Registrierung erforderlich, bei der der Nutzer sein Einverständnis mit der Geltung der NBS erklären und gegebenenfalls erforderliche Nachweise im pdf- oder jpg- Format hochladen muss. Ohne Registrie-rung und das Einverständnis mit der Geltung der NBS kann die Registrierung nicht abgeschlossen werden. Die erfolgreiche Registrierung wird bestätigt.
Für einen mangelfreien Antrag sind nach der bestätigten Registrierung alle Pflicht-felder im Onlinebuchungssystem auszufüllen, gegebenenfalls weitere Nachweise hochzuladen und der Onlinebuchungsvorgang abzuschließen.
Ohne Nutzung des Onlinebuchungssystems kann der Antrag auf Nutzung nicht ge-stellt werden. Ausnahmen können in Textform vereinbart werden, wobei Anfragen auf Ausnahmen von der Nutzung des Onlinebuchungssystems nicht als Antrag auf Nutzung entsprechend Ziffer 3.2 NBS-AT gelten. Mündliche Anträge auf Nutzung sind nicht möglich.
13.1.3 Die Bestätigung der Nutzung der Gleisanlage durch den Anschlussbahnleiter erfolgt, wenn
 der Nutzer einen mangelfreien Antrag auf Nutzung gestellt hat,
 der Anschlussbahnleiter davon überzeugt ist, dass der Nutzung alle Anforderungen nach den NBS für seine angemeldete Nutzung erfüllt
und
 freie Kapazitäten für die angemeldete Nutzung vorhanden sind.
Anträge werden nach der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.
Entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Anträge werden die Kapazitäten vergeben.
Bei Ablehnung des Nutzungsantrages oder Nutzungskonflikten gilt Ziffer 3.3 der NBS-AT.
13.2 Umschlaginfrastruktur ohne Gleisnutzung
Für die Nutzung nur der Umschlaginfrastruktur ohne Gleisnutzung, insbesondere Mietverträge zur Nutzung von Umschlags- oder Zwischenlagerflächen, sind Anträge in Textform an Klösters oder den Anschlussbahnleiter zu richten.
Die Nutzung wird im Rahmen der vorhandenen Kapazität nach Abschluss eines Nut-zungsvertrages gewährt, wenn die geplante Nutzung dem Nutzungszweck einer Serviceeinrichtung als Bahnanlage nicht entgegensteht und in einem entsprechen-den Zusammenhang (z.B. Zwischenlagerung für Umschlag) steht.
Für den Abschluss des Nutzungsvertrages gelten die allgemeinen Reglungen des deutschen Zivilrechts, insbesondere das BGB für den Vertragsabschluss. Für längerfristige Nutzungen soll Textform eingehalten werden.

Stand Juli 2024